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Am Markt 28
66571 Eppelborn

Immobilien & Scheidung

Mit dem Eintritt der Nutzung der Immobilie durch einen Ehegatten allein stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Entschädigung des "weichenden" Ehegatten.

Bei der Trennung von Eheleuten wird oftmals die gemeinsame Ehewohnung zum Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Ob es sich nun tatsächlich um eine Wohnung oder um ein ganzes Hausanwesen handelt: jedenfalls ist zunächst die Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zu klären. Zieht einer der Ehegatten „freiwillig“ aus ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich; soll eine Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten erfolgen kann dies in der Regel nur bei häuslicher Gewalt oder aus Anlass einer durch andere Umstände erforderlich gewordenen Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz durchgesetzt werden.
 
Mit dem Eintritt der Nutzung der Immobilie durch einen Ehegatten allein stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Entschädigung des ,,weichenden" Ehegatten. Dies kann durch Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe des Wohnwertes bei der Unterhaltsbemessung erfolgen, wobei im Trennungsjahr nicht der objektive Mietwert, sondern ein nach Billigkeitserwägungen zu bestimmender angemessener Betrag als Wohnwert anzusetzen ist, zum anderen auch durch Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.
 
Solange bei der Unterhaltsberechnung auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen ist bedarf es weiter der Verteilung oftmals bestehender Zins- und Tilgungslasten sowie der Klärung durch die Nutzung entstehender Steuerfragen. Ebenso müssen die verbrauchsabhängigen- und verbrauchsunabhängigen Kosten aufgeteilt werden; zu erörtern sind u. U. lnstandhaltungsmaßnahmen bzw. -rücklagen und natürlich die Möglichkeiten der Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten bzw. die Auswirkung der Veräußerung der Immobilie an Dritte.
 
Können sich die Eheleute über die Verwertung des Objektes nicht einigen bleibt oftmals nur die Teilungsversteigerung als letzter Ausweg, sofern beide Miteigentümer des Grundstücks sind.